Griechisches Kataster – Ersteintragungen – Berichtigung – Frist

WAS DAS NATIONALE GEBÄUDE IST Gemäß Artikel 1 des Gesetzes 2664/1998 ist das Nationale Grundbuch ein System. .

WAS DAS NATIONALE GEBÄUDE IST

Gemäß den Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes 2664/1998 ist das nationale Grundbuch ein System, das auf einer landgestützten rechtlichen, technischen und anderen zusätzlichen Information über alle Immobilien im Gebiet basiert und den in Artikel 2 festgelegten Grundsätzen unterliegt. Die Organisation für Land und Kartierung Griechenlands erstellt und unterhält das nationale Grundbuch. Durch Beschluss des Ministers für Umwelt, Raumordnung und öffentliche Arbeiten auf Vorschlag der Hellenischen Organisation für Landverwaltung und Kartierung kann das nationale Grundbuchamt mit der Aufgabe betraut werden, das nationale Grundbuch ganz oder teilweise bei der Firma "CHOTOLOGY S.A." zu erstellen und zu führen. In diesem Beschluss werden das Projekt und seine Durchführung genau festgelegt.

Rechtliche und technische Informationen werden in das Grundbuch eingetragen, um die Grenzen der Immobilien genau zu bestimmen und die Urheber der Rechte und Belastungen in den Katasterbüchern so zu veröffentlichen, dass der öffentliche Glaube gewahrt wird und jeder gutgläubige Händler auf der Grundlage von Katasteraufzeichnungen geschützt wird.

Zusätzliche Angaben im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 Buchstabe c sind ebenfalls einzutragen, die insbesondere die Rationalisierungs- und Entwicklungsziele des Landes verfolgen. Zu diesem Zweck unterrichten die zuständigen Verwaltungs- und Justizbehörden die zuständige Landesverwaltung unverzüglich über alle Regulierungs- oder Einzelverwaltungsakte sowie über jede gerichtliche Entscheidung, mit der insbesondere die Landnutzung und die Bedingungen und Beschränkungen für den Bau von Gebäuden festgelegt oder geändert werden, ungeachtet einer anderen Form der Publizität, die in den geltenden Bestimmungen vorgesehen ist. Ihr Versäumnis, sie dem zuständigen Landamt mitzuteilen, steht ihrer Rechtswirkung nicht entgegen.

Seit dem Inkrafttreten des Landes in jedem

n. Das bestehende System der Übertragungen und Hypotheken wird durch das bisher bestehende ersetzt. Der Tag seines Inkrafttretens wird für jedes Landgebiet durch Beschluss der Organisation für Land und Kartierung Griechenlands unmittelbar nach Ausfüllen der ersten Eintragungen in den Katasterbüchern und unter Einhaltung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Formalitäten festgesetzt. Diese Entscheidung der Hellenischen Landesverwaltung und Mapping Agency, die die Grenzen des vom Grundbuch erfassten Gebiets definiert, wird im Regierungsblatt veröffentlicht und dem Staat nach den einschlägigen Bestimmungen über die Mitteilungen an ihn, den lokalen Behörden ersten und zweiten Grades, dem Landhypothekenbeamten, dem Gebietsvertragsverband und dem Athener, Piräus-, Ägäis- und Dodekanes-Berufungsverband mitgeteilt.

WAS DIE ERSTEN UNTERLAGEN SIND

Erste Einträge sind diejenigen, die als erste Einträge im Grundbuch durch Übertragung von den Katastertabellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt sind. Die ersten Einträge, auf denen jeder nachfolgende Eintrag basiert, unterliegen den Bestimmungen dieses Kapitels (Artikel 6 Absatz 1 Nr. 2664/1998). Nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b desselben Gesetzes sind die von den Landämtern aufbewahrten Daten wie folgt: a … b Die Katastertabellen zu den in den Katasterdiagrammen enthaltenen Eigenschaften. Der Inhalt der Katastertabellen ist auch der Inhalt der ersten Einträge im Katasterbuch, die beim zuständigen Grundbuchamt geführt werden. …

DER HERSTELLER FÜR DIE STRUKTUR DER ERSTEN ANFRAGE

Aus Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes 2664/1998 ergibt sich, dass im Falle einer ungenauen ersten Eintragung in das Katasterbuch in Bezug auf den Begünstigten des Eigentums an einer Immobilie jede Person, die ein berechtigtes Interesse hat (der tatsächliche Eigentümer, sein Universal- oder Sondernachfolger, sein Erbe, sein Kreditgeber usw.), eine Klage beantragen kann, die nach den allgemeinen Bestimmungen der für Materie und Ort verantwortlichen Person (Mitglieder oder Mitglieder) an sie gerichtet ist. Das Gericht erster Instanz, die Anerkennung des Beklagten durch falsche Eintragung des Rechts und die Berichtigung der ungenauen ersten Eintragung. Kritische Zeit für das Bestehen des tatsächlichen Rechts, das von den ungenauen ersten Eintragungen betroffen ist, ist die der Eröffnung des Katasters in dem Gebiet, in dem sich die Immobilie befindet, wie durch eine einschlägige Entscheidung des OKHE festgelegt, und nicht die der Einleitung der in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes 2664/1998 genannten Klage. Diese Klage richtet sich gegen die auf dem Katasterblatt zu Unrecht als Begünstigte des Eigentums an dem strittigen Vermögen oder seinen universellen Nachfolgern und im Falle der Übertragung des Beklagten und des Sondernachfolgers aufgeführte Klage und wird durch Gesetz (Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben d und f des Gesetzes 2664/1998) ein Verhältnis zwischen den Beklagten von katholischen und Sondernachfolgern geschaffen, da ihre obligatorische gemeinsame passive Legitimation vorgesehen ist.

SONDERFALL ALS GERICHTSHOF ERSTER INSTANZ

Insbesondere im Fall von "unbekannt" als Begünstigter des Eigentums und der angebliche Grund für den Erwerb durch den Kläger ist außergewöhnlicher Nutzen, diese Klage richtet sich gegen den griechischen Staat. Daher hat die Beschwerde nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes 2664/1998 in erster Linie eine Zeichenkennung – manchmal einen Wähler (im Falle von Antrag und Leistung) -, während die Bestimmung für die Berichtigung von Katasteraufzeichnungen eine wachsame Form hat und daher der erhöhte Reifegrad dieser Unwiderruflichkeit erforderlich ist, um die Berichtigung bei gleichzeitiger Schaffung von Artikel 7 des Gesetzes 2664/1998 der unwiderlegbaren Vermutung der Richtigkeit der Katastererstregistrierung vorzunehmen erforderlich ist.

INFORMATIONEN ÜBER DIE BEGRIFFSBESTIMMUNG DER EINFUHR VON ARTIKEL 6 ABSATZ 2

Die in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes 2664/1998 genannte Klage richtet sich an das vom Landgericht (Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzes 2664/1998) eingesetzte Gericht erster Instanz für Sach- und Ortsfragen (Einzelmitglied oder Mehrmitglied) eines Richters im ordentlichen Verfahren. Zusätzlich zu den in Art. 216 der Verfahrensordnung vorgeschriebenen Angaben ist auf den einleitenden Antrag zu verweisen:

(a) Dass der tatsächliche Begünstigte das Eigentum an der betreffenden Immobilie auf rechtliche Weise erworben hat, d. h. ein Derivat (z. B. ein Vertrag, eine Erbfolge) oder ein Prototyp (eine regelmäßige oder außergewöhnliche Nutzung) oder eine andere gesetzliche Bestimmung (z. B. eine Konzession des griechischen Staates gemäß den Bestimmungen des Landwirtschaftsgesetzbuchs oder des Flüchtlingsrechts, eine Sanierung, eine Anwendungshandlung usw.) während des Zeitraums vor Beginn des nationalen Grundbuchs in einem Gebiet und hatte diese (Priorität) zu einem bestimmten Zeitpunkt (Aufnahme des Betriebs des E.K.). Der kritische Zeitpunkt für das Bestehen eines echten Rechts, das von den ungenauen ersten Eintragungen betroffen ist, ist der des Beginns des nationalen Grundbuchs in einem Gebiet, das durch einen einschlägigen Beschluss des ÜLG definiert wurde, und mehr als die neuen Grundbucheintragungen durch Beschluss des Ministers für Umwelt und Energie und nicht der des Aufstiegs der Klage nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes 2664/1998 (AP 148/2016, APR 1342/2015, APR 721/2015, APR 15001/2013, Eph. 600/2016, Eph 618/2015, Ephpatre 226/2012 alle in Gesetz). Wenn die angerufene Eigentumsmethode die in Artikel 1045 des ZK genannte außergewöhnliche Verwendung ist, muss sich der Kläger auf die 20-jährige (974 des ZK) Rechtsordnung berufen und auch seine teilweisesten wesentlichen Handlungen festlegen, aus denen, wenn nachgewiesen, der Wille des Inhabers, die Angelegenheit als seinen eigenen Willen zu halten, geschlossen wird. Solche offensichtlichen Handlungen, die für die Art und den Bestimmungsort der Immobilie und das objektive Transaktionskonzept spezifisch sind, manifestieren sich in ihrer Autorität, dauerhaft und stabil, mit dem Verstand eines Gentlemans, sind auch die Aufsicht, die Aufsicht, der Besuch, der Anbau, die Konzession an einen Dritten mit oder ohne Gegenleistung, die Lagerung, Abgrenzung und Zählung ihrer Dimensionen, die Mauerung und der Wiederaufbau, ohne dass die Kalenderkennzeichnung der einzelnen Handlungen innerhalb der Nutzungszeit erforderlich ist (AP 80/2015, APO 27/2015, APO 26/2015, alles in Gesetz).

(b) Der National Real Estate Code (C.A.E.K.) der streitigen Immobilie, die die 12-stellige eindeutige Nummer für jede Immobilie ist und in unbestreitbarer und klarer Weise ihren Standort, ihr Ausmaß und ihre Grenzen identifiziert (Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes 2664/1998). Dies ist eine spezielle Anzahl von Immobilien-IDs, die auf Gebietsebene codiert sind und deren Erwerb durch Katasterakt erfolgt und somit eine einfache, sichere und schnelle Suche in der Datenbank des Nationalen Grundbuchs ermöglicht. Die Verbindung des Eigentums an die KAK dauert, bis diese nach dem Katastergesetz (Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes 2664/1998) abgeschafft oder geändert wird. KAEK ist gleichzeitig eine grundlegende Anwendung des Grundsatzes der Spezialisierung und wirksamen Publizität im nationalen Grundbuchamt (D. Papasteriou Property Law, Ausgabe 2013 S. 687). Jede der Ziffern, aus denen sie besteht, identifiziert spezifische Informationen, insbesondere die ersten beiden Ziffern die Präfektur, in der sich das Grundstück befindet, die nächsten drei Ziffern die Gemeinde oder die Gemeindewohnung usw., die nächsten beiden Ziffern die „Baubranche“ (z. B. Bezirk), die beiden vorletzten zwei Ziffern die „Baueinheit“ (z. B. Baustein) und die letzten drei Ziffern die Seriennummer der Parzelle innerhalb des Abschnitts (z. B. Grundstück oder Parzelle). Die Zahl nach der ersten Vertikalen gibt die Zahl des vertikalen Eigentums an, wenn es auf den Gebäuden der Parzelle errichtet wurde, und die Zahl nach der zweiten Vertikalen gibt die Zahl des horizontalen Eigentums an, wenn es so errichtet wurde. Für die Zwecke der Klage reicht es aus, wenn das gesamte Grundstück, wie es im Katasterdiagramm dargestellt ist, Gegenstand der Klage und nicht Teil der Klage ist, ohne dass es einer Lage, Grenzen, Fläche, Seitenabmessungen oder einer Anlage eines Vermessungsdiagramms bedarf, wie es in den anderen Klagen zur Identifizierung der Identität des Beklagten erforderlich ist, solange das Risiko, dass die Beschreibung der Immobilie nicht mit dem Grundstück identifiziert wird, das der spezifischen CEK entspricht, wodurch Mehrdeutigkeit und Widersprüche in der Klage bestehen. Wenn der beanstandete Teil Teil eines großen Pakets ist, also wenn die Klage akzeptiert wird, räumliche Veränderungen auftreten, muss die Beschreibung des beanstandeten Teils mit einer detaillierten Beschreibung nach Ort, Grenzen, Seitenabmessungen und Gipfelkoordinaten gemäß dem HSC 87-System erfolgen, die mit dem topographischen Diagramm der geometrischen Veränderungen identifiziert werden sollte, die während der Unzulässigkeitsstrafe gemäß der Änderung des Gesetzes 4164/2013 dargestellt werden sollten und

c Der ungenaue Eintrag im Katasterblatt und gegebenenfalls im Katasterdiagramm, dessen Berichtigung beantragt wird.

Um Versäumnisse zu vermeiden, die zu einer unbestimmten Behandlung führen, sind das Katasterblatt der Gebäude, in denen räumliche Veränderungen auftreten, dem Behandlungsdokument, die Auszüge des Katasterdiagramms und das topographische Diagramm der geometrischen Veränderungen beizufügen, wenn eine geometrische Veränderung mit der angeforderten Korrektur eintritt. Im Falle von räumlichen Veränderungen ist es erforderlich, während der Erörterung der Anwendung des SA-Vorschlags eine Unzulässigkeitsstrafe vorzulegen, um die technischen Bedingungen für die Darstellung der geometrischen Veränderungen zu unterstützen, die sich aus der beantragten Korrektur der Katasterdiagramme ergeben Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e des Gesetzes 2664/1998. Die Klage ist innerhalb von dreißig (30) Tagen nach ihrer Hinterlegung in den Katasterbüchern des zuständigen Landamtes einzutragen. Selbst mit einer Strafe der Unzulässigkeit ist die Klage denjenigen anzuzeigen, die eine Klage erhoben haben, einschreiten usw., weil sie von ihnen ein Recht auf dasselbe Eigentum geltend gemacht haben.

Der chronische Raum, in dem es ausgeübt werden kann Der Stärkeproduzent

Die Klage wird von jedem erhoben, der innerhalb der ausschließlichen Frist von sieben (7) Jahren ein berechtigtes Interesse hat (Artikel 6 (1a) des Gesetzes 2664/1998). Weiter gemäß § 1 Abs.3 Gesetz 4585/2018, FEK A 216/24.12.2018: „3. Für Flächen, die vor dem 2.8.2006 als Landbesitz angemeldet wurden, beträgt die Ausschließlichkeitsfrist nach Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes 2664/1998 (A’ 275) fünfzehn (15) Jahre, wenn sie nicht bereits am 30.11.2018 abgelaufen ist. Insbesondere für die Bereiche, in denen die vierzehn (14) Frist durch die Artikel 126 des Gesetzes 4514/2018 (I 14) und 18 des Gesetzes 4551/2018 (I 116) verlängert wurde und bis zum 30.11.2018 nicht abgelaufen ist, wird die Frist des vorstehenden Unterabsatzes um drei weitere (3) Monate verlängert. b Für die Flächen, die vor der Veröffentlichung und dem Inkrafttreten des Gesetzes 3481/2006 (I 162) unter Immobilien angemeldet wurden, beträgt die Ausschließlichkeitsfrist im Fall I dieses Absatzes vierzehn (14) Jahre.*** Die Fälle a und b des Absatzes 2 wurden durch Artikel 37 des Gesetzes Nr. 4361/2016, FEK A 10/1.2.2016, ersetzt.

*** ACHTUNG: Gemäß Artikel 126 des Gesetzes 4514/2018, FEK A 14/30.1.2018:

"Die Frist des Artikels 6 Absatz 2 des Gesetzes 2664/1998 (A'275) wird für einen Zeitraum von drei (3) Monaten ausschließlich für die Gebiete verlängert, in denen sie innerhalb des Jahres 2018 ausläuft."

*** ACHTUNG: Gemäß Artikel 18 L.4551/2018, FEK A 116/2.7.2018:

"Die Frist des Artikels 6 Absatz 2 des Gesetzes 2664/1998 (I 275) wird für einen Zeitraum von neun (9) Monaten ausschließlich für die Gebiete verlängert, in denen sie im Jahr 2018 ausläuft." Die Gültigkeit des vorstehenden Unterabsatzes beginnt am 3.1.2018.

Die Erstregistrierungen, deren Richtigkeit nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Frist von den Gerichten angefochten wurde, werden endgültig und führen zu einer unwiderlegbaren Vermutung zugunsten dieser Erstregistrierungen als Begünstigte für die Rechte, auf die sie sich beziehen.