Updated: Dec 2, 2018
Das Abrissprotokoll ist ein individuell vollziehbarer Verwaltungsakt und wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erlassen. Artikel 27 des Gesetzes 2971/2001 (A' 285) definiert Folgendes: „1. Die Bestimmungen zum Schutz öffentlicher Grundstücke, wie sie jeweils gelten, gelten auch für die Bereiche des Seehafengebiets. 2. Alle Arten von Gebäuden und Bauwerken im Allgemeinen, die ohne Genehmigung am Meeresufer oder am Strand errichtet wurden oder werden, werden abgerissen, unabhängig von der Zeit ihrer Errichtung oder davon, ob sie bewohnt oder anderweitig genutzt werden … Zu diesem Zweck stellt der Leiter des zuständigen Immobiliendienstes ein Abrissprotokoll aus, das er gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2717/1999 „Verwaltungsordnung“ der Person mitteilt, die willkürlich errichtet hat und die innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Mitteilung die Gebäude abreißen und alle Arten von Bauwerken vom Meer oder vom Strand entfernen muss …“. Gemäß diesen Bestimmungen stellt der Leiter der zuständigen Landverwaltung im Falle eines rechtswidrig errichteten Gebäudes oder Bauwerks im Allgemeinen am Meeresufer oder am Strand ein Protokoll über deren Abriss aus, unabhängig von der Zeit ihrer Errichtung oder davon, ob sie bewohnt oder auf andere Weise genutzt werden. Mit dem Abrissprotokoll wird die Person, die das willkürliche Bauwerk im Küstenvorland oder am Strand errichtet hat, angewiesen, mit der Entfernung fortzufahren. Das Protokoll wird demjenigen mitgeteilt, der willkürlich gemäß den Bestimmungen der Verwaltungsordnung errichtet hat, und dieser muss innerhalb von 30 Tagen nach seiner Benachrichtigung die Gebäude abreißen und alle Arten von Bauten an der Küste und am Strand entfernen. Die Bestimmungen von Artikel 27 des Gesetzes 2971/2001 regeln den Fall, dass der willkürliche Antragsteller unbekannt ist (Absätze 3-5). Sogar der Abriss wird auf Ersuchen des Generalsekretärs der Region mit Unterstützung der technischen Dienste der zuständigen Präfekturselbstverwaltung durchgeführt. Dies erfolgt in Übereinstimmung mit den städtebaulichen Bestimmungen auf Vorschlag des Leiters des Immobiliendienstes, wobei die Kosten für den Abriss von der Person getragen werden, die ihn willkürlich errichtet hat, und gemäß den Bestimmungen über die Erhebung öffentlicher Einnahmen als öffentliche Einnahmen eingezogen werden. Ausnahmsweise ist die Ausführung technischer Arbeiten am Küstenvorland oder am Strand nur zulässig, sofern das Verfahren gemäß Artikel 12 oder Artikel 14 des Gesetzes 2971/2001 eingehalten wird, abhängig von der Art des Projekts, und unter der Bedingung, dass die Bedingungen zum Schutz der Küste, die ein wesentlicher Bestandteil der natürlichen Umwelt ist, eingehalten werden. Wenn dieses Verfahren nicht befolgt wird, sind die am Strand oder im Meer errichteten Gebäude willkürlich und können abgerissen werden (siehe SE 747/2014, 4468/2010, 3587/2007, 4951/2005 usw.).
Darüber hinaus wurde das in Absatz 8 des gleichen Artikels oben festgelegte Verbot, bei einem Verwaltungs- oder Zivilgericht oder einer anderen Behörde einen Antrag auf vorübergehende Regelung der Präfektur oder einen Besitz oder Antrag auf Aussetzung der Ausführung des Abrisses, der Entfernung oder der Entfernung einzureichen, durch die Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts 797/2007, 479/2006, 772/2006, 967/2007 als verfassungswidrig erachtet. 1059/2007, 292/2004, 590/2010 sowie mit Entscheidung Nr.
Gegen das Abrissprotokoll kann der Beklagte als einzelner Vollstrecker eines Verwaltungsakts einen Antrag auf Nichtigerklärung stellen, mit dem Ziel, das Protokoll zu entfernen und von der Abrisspflicht befreit zu werden. Die Entscheidung über den Aufhebungsantrag obliegt dem örtlich zuständigen dreiköpfigen Verwaltungsberufungsgericht, das in erster Instanz über den Aufhebungsstreit entscheidet (SIEHE: ΣΤΕ 911/2017 Ε΄ Section, LAW-Veröffentlichung). Der Stornierungsantrag erfolgt gemäß den Bestimmungen von p.d. 18/1989 (Artikel 45 ff.). Wenn der Antrag auf Nichtigerklärung beim Obersten Gerichtshof eingereicht wird, hat dieser die Möglichkeit, den Fall entweder beizubehalten und darüber zu entscheiden oder ihn an das zuständige dreiköpfige Verwaltungsberufungsgericht weiterzuleiten (Artikel 34 Abs. 1 letzter Absatz des Gesetzes 1968/1991 (A' 150). Das Verwaltungsberufungsgericht kann sich an dieses wenden oder den Fall behalten und in der Sache entscheiden.
Gegen die Entscheidung des dreiköpfigen Verwaltungsberufungsgerichts kann beim Staatsrat Berufung eingelegt werden. Bezüglich der Zulässigkeit der Berufung wird daran erinnert, dass gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes 3900/2010 (Α΄ 213) – der gemäß Artikel 70 desselben Gesetzes ab dem 1.1.2011 gilt – Artikel 58 Absatz 1 des Gesetzes über die Rechte des Gesetzes hinzugefügt wurde. 18/1989 (A' 8) den folgenden Absatz: „Der Berufung ist nur stattgegeben, wenn die Partei mit konkreten, im betreffenden Dokument enthaltenen Behauptungen geltend macht, dass es keine Rechtsprechung des Staatsrates gibt oder dass gegen die angefochtene Entscheidung Widerspruch gegen die Rechtsprechung des Staatsrates oder eines anderen obersten Gerichts oder gegen eine unwiderrufliche Entscheidung eines Verwaltungsgerichts besteht.“
Im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist der Beschwerdeführer verfahrensrechtlich verpflichtet, bei Androhung der vollständigen oder teilweisen Zurückweisung seiner Beschwerde mit den im Einleitungsdokument enthaltenen besonderen und konkreten Behauptungen aus jedem der genannten Gründe zu dokumentieren, dass entweder keine Rechtsprechung des Staatsrates zu einer bestimmten Rechtsfrage vorliegt, d die Entscheidung der vor dem Gericht anhängigen Streitigkeit oder dass die Annahmen der angefochtenen Entscheidung zu einer bestimmten Rechtsfrage, deren Lösung für die Diagnose des betreffenden Falles erforderlich war, der festgestellten oder jedenfalls nicht aufgehobenen Rechtsprechung zu dieser Rechtsfrage und unter diesen Voraussetzungen der Notwendigkeit für die Diagnose der betreffenden Fälle von mindestens einem der drei obersten Gerichte (S.t.E., A.P., El.S) oder dem Obersten Sondergericht oder einer unwiderruflichen Entscheidung eines Verwaltungsgerichts widersprechen. Im letzteren Fall müssen die Entscheidungen, gegen die der Beschwerdeführer Einspruch erhebt, ausdrücklich erwähnt werden und die von ihnen entschiedene Rechtsfrage hätte für die Lösung dieser Streitigkeiten vor den Gerichten wesentlich sein müssen (vgl. S.t.E. 3578/2014, 4987/2012, 3933/2012). Andererseits steht die vorstehende Regelung ihrem Inhalt und Zweck nach nicht im Widerspruch zu Art. 20 Abs. 1 BGB. 1 der Verfassung und 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, ratifiziert mit dem n.d. 53/1974 (A' 256), (S.t.E. 1105/2016, 4160, 4961/2014, 379/2013, 1547/2012 7m. usw.).
Fallstudie: ΣΤΕ 3077/2017 GESETZVERÖFFENTLICHUNG: Andererseits gilt im Sinne der gleichen Bestimmungen oben für den Fall, dass der Bau des Gebäudes innerhalb der Strandpromenade ohne eine auf der Grundlage der Strandpromenadengesetzgebung erteilte Genehmigung, sondern auf der Grundlage einer Baugenehmigung, die zu einem Zeitpunkt erteilt wurde, als die Strandpromenade nicht durch einen Verwaltungsakt abgegrenzt wurde, die Ausstellung eines Protokolls zum Abriss des auf der Grundlage dieser Baugenehmigung errichteten Gebäudes innerhalb der Strandpromenade, die nachträglich so abgegrenzt wird, dass auch dieses Gebäude einbezogen wird, ist nicht zulässig. Und zwar deshalb, weil in diesem Fall der Bau des Gebäudes nicht ohne Genehmigung erfolgt ist, sondern auf der Grundlage einer Baugenehmigung, die dies zulässt, und in jedem Fall als Ergebnis eines zufälligen Urteils der zuständigen Verwaltungsbehörde über die Grenzen des Strandes als Naturphänomen und die Richtigkeit und Rechtmäßigkeit dieses Urteils erscheint, was schließlich selbst von dem gutgläubigen Verwalter, der den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigungslizenz zu einem Zeitpunkt gestellt hat, als die entsprechende Überprüfungsakte vorliegt, nicht in Frage gestellt werden kann Wenn die Verwaltung kein Protokoll ausgestellt hat, darf es im Übrigen auch nicht von der Verwaltungsbehörde überprüft werden, die gemäß der Küstengesetzgebung für die Ausstellung des Abbruchprotokolls zuständig ist. Im Gegenteil, die Ausstellung des Abbruchprotokolls kann nach dem Widerruf der Baugenehmigung (vgl. SC 3942/2013, 4568/2011, 3998/2008 usw.), die den Bau des Gebäudes rechtswidrig erlaubt hatte (siehe SC, 3622/2014 7m., 3354/2014 7m., vgl. StE.) rechtmäßig erfolgen 585/2016 7m.).
Nach den verheerenden Bränden in Mati Attica hat der Staat die seit vielen Jahren anhängige Frage der Umsetzung der Protokolle zum Abriss illegal errichteter Gebäude in Aigialos durch den Erlass eines entsprechenden Gesetzgebungsakts erneut aufgegriffen.