Updated: Dec 2, 2018
Mit den Bestimmungen des Artikels 39 des Gesetzes 2084/1992 wurde das Prinzip der Wahl eines Versicherungsträgers (Abschaffung der Parallelversicherung) für Personen eingeführt, die erstmals (ab 1.1.1993) der Pflichtversicherung eines Versicherungsträgers unterliegen, um die Funktionsfähigkeit des Sozialversicherungssystems in unserem Land sicherzustellen (siehe Begründung zu Artikel 39 des Gesetzes). Später und mit den Bestimmungen von Absatz 1 der Artikel 17 und 36 des Gesetzes 4387/2016 (gültig ab 1.1.2017) wurden die oben genannten Bestimmungen aufgehoben und die Parallelversicherung gemäß den Bestimmungen des oben genannten Gesetzes geregelt, um die Funktionsfähigkeit des Sozialversicherungssystems in unserem Land sicherzustellen. Mittlerweile waren jedoch mehr Versicherte aufgrund der Komplexität der einschlägigen Bestimmungen und der Schwierigkeiten bei deren Umsetzung durch die Verwaltung gezwungen, für denselben Zeitraum doppelte Versicherungsbeiträge zu zahlen, obwohl mit dem Gesetz 2084/1992 die Parallelversicherung mit zusätzlichen Gebühren und Zuschlägen abgeschafft wurde.
In Anerkennung dieser absurden und unlauteren Praxis versucht der Gesetzgeber, die nachteiligen finanziellen Folgen für diese Versicherten teilweise zu beseitigen.
Insbesondere gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 des Gesetzes 4554/2018 (Regierungsblatt A' 130 vom 18.07.2018) mit dem Titel „Begründete Zweifel an der Zugehörigkeit zu zwei oder mehr Körperschaften bis zum 31.12.2016“ 1. Beglaubigte oder unbeglaubigte Schulden
an ehemalige Sozialversicherungsträger oder den Staat, die aufgrund begründeter Zweifel an der Verpflichtung zur Einbeziehung in die Parallelversicherung von zwei (2) oder mehr ehemaligen Versicherungsträgern oder dem Staat für den Zeitraum bis zum 31.12.2016 gegründet wurden, können gemäß dem in diesem Artikel beschriebenen Verfahren gelöscht oder von allen erhobenen zusätzlichen Gebühren, Zinsen, Zuschlägen und Entgelten befreit werden. Etwaige vom Versicherten für die oben genannten Schulden gezahlte Beträge werden nicht zurückerstattet und auch nicht eingefordert. 2. Begründete Zweifel können durch die folgenden Kriterien indikativ nachgewiesen werden:
a) Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung zugunsten des versicherten Schuldners,
b) Vorhandensein gegensätzlicher Gerichtsentscheidungen zu derselben schwer interpretierbaren Rechtsfrage,
c) frühere langjährige Praxis der Verwaltung, aufgrund derer die haftpflichtigen Personen glaubten, nicht in die Versicherung einbezogen zu sein,
d) Vorliegen unterschiedlicher Weisungen der Verwaltung zum gleichen Thema und e) Vollversicherung aus unselbstständiger oder selbständiger Tätigkeit im gleichen Zeitraum, für die Beiträge von einem unselbstständigen oder selbständigen Versicherungsträger berechnet wurden. 3. Zur Beilegung der oben genannten Versicherungsstreitigkeiten wird für jede untersuchte Kategorie von Versicherten ein Beschluss des Ministers für Arbeit, soziale Sicherheit und soziale Solidarität auf der Grundlage einer entsprechenden Stellungnahme des Sozialversicherungsrates erlassen, in dem die Bedingungen und Konditionen für die Befreiung von der Pflichtversicherung in den oben untersuchten Versicherungsfällen sowie alle anderen damit zusammenhängenden notwendigen Fragen festgelegt werden. Für die Einbeziehung des Versicherten in den oben genannten Ministerialbeschluss zur Beilegung von Versicherungsstreitigkeiten wird von den interessierten Parteien ein entsprechender Antrag an die zuständigen Dienste der EFKA, des ETEAEP und der anderen Sozialversicherungsträger gestellt. Nach Prüfung des Antrags durch die zuständigen Stellen der Sozialversicherungsträger wird ein entsprechender Bescheid erlassen. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für Fälle von Versicherten, deren Fälle sich in irgendeinem Stadium des Verwaltungsverfahrens befinden, auch wenn sie von den zuständigen Stellen in erster oder zweiter Instanz entschieden wurden.“
In Bezug auf und auf der Grundlage der oben genannten gesetzlichen Ermächtigung unterzeichnete der stellvertretende Minister für soziale Sicherheit die ersten drei Beschlüsse, die den Schuldenerlassprozess und die Befreiung der Versicherten von auferlegten zusätzlichen Gebühren, Zinsen usw. einleiten, da begründete Zweifel an ihrer Einbeziehung in die Parallelversicherung von zwei oder mehr ehemaligen Rechtssubjekten aufgrund der Vielfältigkeit, Komplexität und ständigen Änderungen des einschlägigen Rechtsrahmens in der Vergangenheit bestehen.