Pflicht der Sportverbände zur Anpassung ihrer Satzungen an die neuen Bestimmungen des Sportrechts

Mit Gesetz 4726/2020 (Government Gazette) A 181/18.9.2020

Mit dem Gesetz 4726/2020 (Government Gazette) A 181/18.9.2020 "Renovation der institutionellen Rahmen der Archäologie von Sportverbänden, ausgezeichnete Athleten Eskorten von Behinderten, Einrichtung einer National Athletic Integrity Platform, griechischen Olympischen Komitee (E.O.E.), griechischen Paralympischen Komitee (E.P.E.) und andere Bestimmungen" wurden wichtige Bestimmungen des Gesetzes 2725/1999 über Amateursport geändert. Diese Änderungen betreffen unter anderem die Hindernisse für die Eintragung neuer Mitglieder in Sportvereine, Generalversammlungen und die Archäologie von Sportverbänden (Sportvereine, Sportverbände und Sportverbände).

Sportvereine und andere Sportorganisationen sind verpflichtet, ihre Satzung bis zum 30.06.2021 zu ändern und an die neuen Bestimmungen anzupassen. Ansonsten wird die spezielle sportliche Anerkennung automatisch aufgehoben.

Nach Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 4726/2020, FEK A 181/18.9.2020: „Bis zum 30.06.2021 müssen Sportvereine, Sportverbände und Sportverbände ihre Satzung ändern, um sie an die Artikel 5, 14, 22 und 24 des Gesetzes 2725/1999 in der durch die Artikel 2, 5, 6 und 7 dieser Verordnung geänderten und ersetzten Fassung anzupassen. Bis zur Anpassung der Satzung gemäß diesem Absatz gelten die Bestimmungen von Unterabsatz 1 für alle anderen gesetzlichen Vorschriften. Im Falle des Ablaufs dieser Frist wird die spezifische sportliche Anerkennung, die entweder gemäß den Artikeln 8 und 28 des Gesetzes 2725/1999 erteilt wurde oder gemäß Artikel 135 Absatz 5 dieses Gesetzes als erteilt gilt, automatisch widerrufen. Das einschlägige Feststellungsgesetz über die automatische Aufhebung der spezifischen sportlichen Anerkennung wird von der zuständigen Stelle des Ministeriums für Kultur und Sport erlassen.