Schadensersatz bei ungerechtfertigter Zwangsvollstreckung (Artikel 940 § 3 der griechischen Zivilprozessordnung)

Gemäß Artikel 940 Absatz 3 des C.P.P.D., der sich insgesamt auf die Bestimmungen der Artikel 914 und 919 A.C. bezieht, sowohl in Bezug auf...

Gemäß Artikel 940 Absatz 3 der CPPPD, der sich insgesamt auf die Bestimmungen der Artikel 914 und 919 A.C. bezieht, sowohl im Hinblick auf die tatsächliche als auch auf die rechtliche Kohärenz, hat die Person, gegen die die Zwangsvollstreckung annulliert wurde, das Recht, von der Person, die sie überstürzt hat, eine Entschädigung für ihren Schaden (Positiv-, Reserve- und Fluchtgewinn) sowie eine finanzielle Befriedigung für den Schaden ohne Vermögenswerte, dh den moralischen Schaden, der durch die unwiderrufliche Vollstreckung erlitten wurde, zu verlangen. Das heißt, in diesem Fall ein echter materieller Rechtsanspruch auf Entschädigung des Opfers, der auf einem besonderen Fehlverhalten beruht, dessen Elemente in Verbindung mit den Artikeln 914 oder 919 CS definiert sind (AP 475/2017, 792/2013, 1329/2014).

Der Hauptunterschied in § 3 des Artikels 940 C.P.D. vom vorhergehenden § 1 und 2 desselben Artikels besteht darin, dass in diesem Absatz durch die unwiderrufliche Aufhebung der Vollstreckung das Recht des Beklagten, die Aufgabe der Wiederherstellung der Dinge zu erfüllen, nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

Im Sinne von Artikel 940 Absatz 3 C.P.P.D. wird der Ungerechte als Bestandteil des festgestellten Fehlverhaltens in der beschleunigten Vollstreckung und in jeder Handlung davon identifiziert. Dies darf nicht aus Gründen der Nichtigkeit bestehen, die so erheblich sind wie das Fehlen von Recht und Formalität, wodurch die Vollstreckung als unwiderruflich illegal angesehen wurde. Darüber hinaus müssen im Sinne von Artikel 914 A.C. die folgenden Bedingungen erfüllt sein, um einen Schadensersatzanspruch sowie eine finanzielle Befriedigung aufgrund eines moralischen Schadens zu begründen: (a) eine Handlung oder Unterlassung des Täters, die rechtswidrig ist, d.h. gegen ein Verbot oder eine zwingende Rechtsstaatlichkeit verstößt, die dem Geschädigten das Recht oder den Schutz eines bestimmten Interesses verleiht; (b) die Handlung oder Unterlassung, d.h. aufgrund von Täuschung oder Fahrlässigkeit des Täters, auch nur leichtfertig, (c) Sachschäden oder nicht-moralische Schäden; und (d) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Handlung oder Unterlassung des Täters und dem Sach- oder Moralschaden, der nach den Artikeln 297 und 298 A.C. bestimmt wird.

Die finanzielle Entschädigung nach Artikel 940 Absatz 3 C.P.P.D. betrifft den weiteren Schaden, den der Beklagte durch die unrechtmäßige Vollstreckung und nicht durch die Entziehung seines Vermögens erlitten hat, und wird von einer unabhängigen Abstimmungsklage beantragt, die nach den allgemeinen Bestimmungen vor das zuständige materielle Gericht gebracht wird und nach dem regulären Verfahren verhandelt wird, ohne die Möglichkeit auszuschließen, eine individuelle Schadensersatzklage nach den Bestimmungen der Artikel 914 und 919 A.C. oder eine Beihilfeklage nach den Bestimmungen über die ungebührliche Bereicherung nach Artikel 904 A.C. zu erheben.

Die Wiederherstellung des moralischen Schadens kann auch von juristischen Personen als Mitglieder einer organisierten Gesellschaft angestrebt werden, wenn ihre Ungerechtigkeit, die sich in Handlungen oder Unterlassungen äußert, ihr kommerzieller Glaube, ihr beruflicher Ruf und allgemein ihre kommerzielle Zukunft betroffen sind.

Im Falle der Stornierung eines ausgeführten und anschließend stornierten Zahlungsauftrags sollten sowohl die Stornierung des Zahlungsauftrags als auch die Stornierung der Ausführung unwiderruflich geworden sein, und für den rechtlichen Zweck des Entschädigungsanspruchs nach Artikel 940 § 3, K.P.D. sollte die unwiderrufliche Maßnahme geltend gemacht werden (AP 1457/2006 2044/2014).